Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek Memmingen
- Beschluss des III. Senats vom 27. Juni 1995 -
§ 1 Gliederung und Aufgabe
(1) Die Stadtbibliothek ist eine gemeinnützige, öffentliche, nicht auf Gewinnerzielung orientierte Kultureinrichtung der Stadt auf privatrechtlicher Grundlage.
(2) Sie besteht aus der historisch-wissenschaftlichen Bibliothek und der Jugend- und Erwachsenenbibliothek mit ihren Zweigstellen.
(3) Sie erfüllt gleichzeitig die Aufgaben einer zentralen Schulbibliothek für die Grund- und Hauptschulen Memmingens.
§ 2 Arten und Zeit der Benutzung
(1) Die Stadtbibliothek ermöglicht im Rahmen dieser Benutzungsordnung die Entleihung von Medien (Bücher und Zeitschriften, Bild- und Tonträger) bzw. ihre Benutzung im Lesesaal.
(2) Die Öffnungs- und Ausleihzeiten werden gesondert festgesetzt und bekanntgemacht.
(3) Medien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek vorhanden sind, können über den auswärtigen Leihverkehr beschafft werden.
§ 3 Benutzerkreis
(1) Die Benutzung der Stadtbibliothek einschließlich ihrer Einrichtungen ist jedermann gestattet.
(2) Die Leitung der Stadtbibliothek kann für die Benutzung der einzelnen Einrichtungen der Stadtbibliothek im Einzelfall Bestimmungen treffen.
(3) Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres können Kinder und Jugendliche von der Benutzung der Erwachsenenbibliothek nach der Entscheidung der Bibliotheksleitung ausgeschlossen werden.
§ 4 Anmeldung
(1) Wer die Stadtbibliothek benutzen will, meldet sich persönlich unter Vorlage seines gültigen Personalausweises oder einer anderen Legitimation an. Er erkennt mit seiner eigenhändigen Unterschrift auf dem maschinenlesbaren Ausweis die Benutzungsordnung der Stadtbibliothek an, die er bei der Anmeldung ausgehändigt erhält.
(2) Jugendliche unter 16 Jahren müssen ihre Anmeldung von den Eltern oder einer erziehungsberechtigten Person unterschreiben lassen, die damit selbstschuldnerisch für die Erfüllung der Verpflichtungen haften.
(3) Nach ordnungsgemäßer Anmeldung erhält jeder Benutzer einen Benutzerausweis, der nicht übertragbar ist. Der Verlust des Benutzerausweises ist unverzüglich anzuzeigen, da nur so ein Missbrauch verhindert werden kann. Wohnungs- und Namensänderungen sind der Stadtbibliothek mitzuteilen.
(4) Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn die Benutzung nicht mehr beabsichtigt ist oder die Stadtbibliothek dies verlangt.
§ 5 Leihfrist und Rückgabe der Medien
(1) Die Leihfrist beträgt bei Büchern 4 Wochen, bei Zeitschriften sowie Bild- und Tonträgern 14 Tage.
(2) Sie kann auf Antrag um 4 Wochen bzw. 14 Tage verlängert werden, sofern keine anderweitige Vorbestellung vorliegt. Die vorzeitige Rückgabe ist jederzeit möglich.
(3) Auf Verlangen kann die Verlängerung davon abhängig gemacht werden, dass die entliehenen Medien vorgezeigt werden. In begründeten Fällen kann die Leihfrist verkürzt werden.
(4) Entliehene Medien sind nach Ablauf der Leihfrist unverzüglich zurückzugeben. Geschieht dies nicht, wird bis zu zweimal schriftlich gemahnt. Bleibt dies erfolglos, wird der Rechtsweg beschritten. Die Mahnungen sind gebührenpflichtig.
§ 6 Beschränkung der Ausleihe
(1) Die Leitung der Stadtbibliothek kann aus besonderen Gründen die Ausleihe von Medien auf die Benutzung im Lesesaal beschränken.
(2) Die Anzahl der Medien, die an einen Benutzer ausgeliehen werden, kann beschränkt werden.
§ 7 Vorbestellungen
Die Stadtbibliothek kann Vorbestellungen auf Medien entgegennehmen. Der Besteller wird benachrichtigt, sobald das gewünschte Medium zur Verfügung steht; es wird 10 Tage zur Abholung bereitgehalten.
§ 8 Allgemeine Benutzungsbedingungen
(1) Der Benutzer ist im Interesse der Allgemeinheit verpflichtet, die entliehenen Medien pfleglich zu behandeln und vor Verschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Beschädigungen sind insbesondere das Umbiegen und Anfeuchten der Ecken, Korrigieren des Buchtextes, Einschreiben von Bemerkungen, Löschen von Bild- und Tonträgern usw.
(2) Verlust und Beschädigung von Medien durch den Benutzer sind unverzüglich zu melden. Bereits zum Zeitpunkt der Übernahme bestehende Beschädigungen sind unverzüglich anzuzeigen.
(3) Der Benutzer hat für von ihm beschädigte oder ihm abhanden gekommene Medien vollen Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts zu leisten.
(4) Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist nicht gestattet.
(5) Der Benutzer hat Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter an den ausgeliehenen oder bereitgestellten Medien zu beachten.
(6) Der Benutzer hat entliehene Bild- und Tonträger vor der Rückgabe zurückzuspulen.
(7) Die Stadtbibliothek haftet nicht für Schäden, die auf eine unerkannte Infizierung von Bibliothekssoftware durch Computer-Viren zurückzuführen sind.
(8) Taschen, Mappen und andere Behältnisse sowie Schirme sind in den dafür vorgesehenen Garderobekästen abzulegen. Für die Garderobe übernimmt die Bibliothek keine Haftung.
(9) In den Bibliotheksräumen sind laute Unterhaltungen, Rauchen, Essen, Trinken, Durchführung von Sammlungen und Werbungen sowie der Vertrieb von Handelswaren und das Mitführen von Tieren untersagt.
(10) Den Anordnungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.
§ 9 Ausschluss
(1) Benutzer, in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit auftritt, dürfen die Stadtbibliothek während dieser Zeit der Ansteckungsgefahr nicht betreten.
(2) Benutzer, die gegen diese Benutzungsordnung verstoßen oder sich ungebührlich benehmen, können auf Anordnung der Bibliotheksleitung zeitweise, in schweren Fällen auch dauernd, von der Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden.
§ 10 Gebühren und Auslagen
(1) Für die Benutzung der Stadtbibliothek werden Gebühren nach Maßgabe folgender Bestimmungen erhoben:
a) Die Benutzungsgebühr beträgt 15 Euro pro Jahr. Die Gebühr ist im Voraus zu entrichten. Die Gebühr für einmalige Entleihungen beträgt 1 Euro pro Medium. Von der Entrichtung der Ausleihgebühren sind befreit: Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, Schüler, Auszubildende und Studenten.
b) Als Mahngebühr für Mahnungen im Sinne des § 5 Abs. 4 sind fällig: bei der ersten Mahnung 2 Euro, bei der zweiten Mahnung 10 Euro, Abholgebühr für das Abholen nicht zurückgegebener Medien 20 Euro.
c) Die Gebühr für Bestellungen im Leihverkehr gemäß des § 2 Abs. 3 beträgt 2 Euro pro Bestellung.
d) Gebühr für Ausstellen eines Leserausweises: Gebührenpflichtige Leser 1 Euro, nicht gebührenpflichtige Leser 1 Euro, Ersatzausweis 3 Euro.
(2) Die Mahngebühr wird mit Bekanntgabe der Mahnung, die Abholgebühr mit der Abholung und die Leihverkehrsgebühr mit dem Aufgeben der Bestellung fällig.
§ 11 Inkrafttreten
a) Diese Benutzungsordnung tritt mit Eröffnung der Stadtbibliothek im Antonierhaus, Martin-Luther-Platz 1, in Kraft.
b) Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung der Stadtbücherei im Grimmelhaus, Ulmer Str. 19, vom 04.12.1980, geändert am 07.12.1990, außer Kraft.