Benutzungsordnung

Memminger Stadtrecht MStR

 

Anhang I

2.20     Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek Memmingen    2.20

-Beschluss des III. Senats vom 27. Juni 1995,

zuletzt geändert durch Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 10.03.2025 

 

 

 

§ 1  Gliederung und Aufgabe

(1) Die Stadtbibliothek ist eine gemeinnützige, öffentliche, nicht auf Gewinnerzielung orientierte

 Kultureinrichtung der Stadt auf privatrechtlicher Grundlage.

(2) Sie besteht aus der historisch-wissenschaftlichen Bibliothek und der Jugend- und

 Erwachsenenbibliothek mit ihren Zweigstellen.

(3) Sie erfüllt gleichzeitig die Aufgaben einer zentralen Schulbibliothek für die Grund- und

 Hauptschulen Memmingens.

 

§ 2 Arten und Zeit der Benutzung

(1) Die Stadtbibliothek ermöglicht im Rahmen dieser Benutzungsordnung die Entleihung von

 Medien (Bücher und Zeitschriften, Bild- und Tonträger) bzw. ihre Benutzung im Lesesaal.

(2) Die Öffnungs- und Ausleihzeiten werden gesondert festgesetzt und bekanntgemacht.

(3) Medien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek vorhanden sind, können über den

 auswärtigen Leihverkehr beschafft werden.

 

§ 3 Benutzerkreis

(1) Die Benutzung der Stadtbibliothek einschließlich ihrer Einrichtungen ist jedermann

 gestattet.

(2) Die Leitung der Stadtbibliothek kann für die Benutzung der einzelnen Einrichtungen der

 Stadtbibliothek im Einzelfall Bestimmungen treffen.

(3) Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres können Kinder und Jugendliche von der

 Benutzung der Erwachsenenbibliothek nach der Entscheidung der Bibliotheksleitung

 ausgeschlossen werden.

 

§ 4 Anmeldung

(1) Wer die Stadtbibliothek benutzen will, meldet sich persönlich unter Vorlage seines gültigen

 Personalausweises oder einer anderen Legitimation an. Er erkennt mit seiner

 eigenhändigen Unterschrift auf dem maschinenlesbaren Ausweis die Benutzungsordnung

 der Stadtbibliothek an, die er bei der Anmeldung ausgehändigt erhält.

(2) Jugendliche unter 16 Jahren müssen ihre Anmeldung von den Eltern oder einer

 erziehungsberechtigten Person unterschreiben lassen, die damit selbstschuldnerisch für die

 Erfüllung der Verpflichtungen haften.

(3) Nach ordnungsgemäßer Anmeldung erhält jeder Benutzer einen Benutzerausweis, der

 nicht übertragbar ist. Der Verlust des Benutzerausweises ist unverzüglich anzuzeigen, da

 nur so ein Mißbrauch verhindert werden kann. Wohnungs- und Namensänderungen sind

 der Stadtbibliothek mitzuteilen.

(4) Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn die Benutzung nicht mehr beabsichtigt ist

 oder die Stadtbibliothek dies verlangt.

 

§ 5 Leihfrist und Rückgabe der Medien

(1) Die Leihfrist beträgt bei Büchern 4 Wochen, bei Zeitschriften sowie Bild- und Tonträger 14

 Tage.

(2) Sie kann auf Antrag um 4 Wochen bzw. 14 Tage verlängert werden, sofern keine

 anderweitige Vorbestellung vorliegt. Die vorzeitige Rückgabe ist jederzeit möglich.

(3) Auf Verlangen kann die Verlängerung davon abhängig gemacht werden, dass die

 entliehenen Medien vorgezeigt werden. In begründeten Fällen kann die Leihfrist verkürzt

 werden.

(4) Entliehene Medien sind nach Ablauf der Leihfrist unverzüglich zurückzugeben. Geschieht

 dies nicht, wird bis zu zweimal schriftlich gemahnt. Bleibt dies erfolglos, wird der Rechtsweg

 beschritten. Die Mahnungen sind gebührenpflichtig.

 

§ 6 Beschränkung der Ausleihe

(1) Die Leitung der Stadtbibliothek kann aus besonderen Gründen die Ausleihe von Medien auf

 die Benutzung im Lesesaal beschränken.

(2) Die Anzahl der Medien, die an einen Benutzer ausgeliehen werden, kann beschränkt

 werden.

 

§ 7 Vorbestellungen

Die Stadtbibliothek kann Vorbestellungen auf Medien entgegennehmen. Der Besteller wird

benachrichtigt, sobald das gewünschte Medium zur Verfügung steht; es wird 10 Tage zur

Abholung bereitgehalten.

 

§ 8 Allgemeine Benutzungsbedingungen

(1) Der Benutzer ist im Interesse der Allgemeinheit verpflichtet, die entliehenen Medien

 pfleglich zu behandeln und vor Verschmutzung und Beschädigung zu bewahren.

 Beschädigungen sind insbesondere das Umbiegen und Anfeuchten der Ecken, Korrigieren

 des Buchtextes, Einschreiben von Bemerkungen, Löschen von Bild- und Tonträgern usw.

(2) Verlust und Beschädigung von Medien durch den Benutzer sind unverzüglich zu melden.

 Bereits zum Zeitpunkt der Übernahme bestehende Beschädigungen sind unverzüglich

 anzuzeigen.

(3) Der Benutzer hat für von ihm beschädigte oder ihm abhanden gekommene Medien vollen

 Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts zu leisten.

(4) Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist nicht gestattet.

(5) Der Benutzer hat Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter an den ausgeliehenen oder

 bereitgestellten Medien zu beachten.

(6) Der Benutzer hat entliehene Bild- und Tonträger vor der Rückgabe zurückzuspulen.

(7) Die Stadtbibliothek haftet nicht für Schäden, die auf eine unerkannte Infizierung von

 Bibliothekssoftware durch Computer-Viren zurückzuführen sind.

(8) Taschen, Mappen und andere Behältnisse sowie Schirme sind in den dafür vorgesehenen

 Garderobekästen abzulegen. Für die Garderobe übernimmt die Bibliothek keine Haftung.

(9) In den Bibliotheksräumen sind laute Unterhaltungen, Rauchen, Essen, Trinken,

 Durchführung von Sammlungen und Werbungen sowie der Vertrieb von Handelswaren und

 das Mitführen von Tieren untersagt.

(10) Den Anordnungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.

 

§ 9 Ausschluss

(1) Benutzer, in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit auftritt, dürfen die

 Stadtbibliothek während dieser Zeit der Ansteckungsgefahr nicht betreten.

(2) Benutzer, die gegen diese Benutzungsordnung verstoßen oder sich ungebührlich

 benehmen, können auf Anordnung der Bibliotheksleitung zeitweise, in schweren Fällen

 auch dauernd von der Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden.

 

§ 10 Gebühren und Auslagen

(1) Für die Benutzung der Stadtbibliothek werden Gebühren nach Maßgabe folgender

 Bestimmungen erhoben:

a) 1Für die Ausleihe

1. Jahreskarte                                                                                      20,00 EUR,

 2. einmalige Ausleihe je Medium                                                    1,00 EUR.

2Jugendliche unter 18 Jahren, Schüler, Auszubildenden, Studenten sind

 von der Entrichtung der Ausleihentgelte befreit.

b) Für die Fernleihe (§ 2 Abs. 3)

je Bestellung                                                                                   2,00 EUR.

c) Für das Ausstellen

1. eines Leserausweises                                                            1,00 EUR,

2. eines Ersatzausweises                                                           3,00 EUR.

(2) Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe von Medien werden folgende Entgelte erhoben:

 a) für die erste Mahnung                                                         2,00 EUR,

 b) für die zweite Mahnung                                                    10,00 EUR,

 c) für die Abholung                                                                 20,00 EUR

(3) Die Fälligkeit tritt ein

a) bei Entgelten nach Absatz 1 Buchstabe a) Satz 1 Nr. 1 mit Beginn des Benutzungsver-

 hältnisses,

b) bei Entgelten nach Absatz 1 Buchstabe a) Satz 1 Nr. 2 mit der Ausleihe,

 c) bei Entgelten nach Absatz 1 Buchstabe b) mit der Bestellung,

 d) bei Entgelten nach Absatz 1 Buchstabe c) mit der Aushändigung des Ausweises,

 e) bei Mahnungen mit deren Bekanntgabe und bei der Abholung mit der Aufsuchung des

 Benutzers.

 

§ 11 Inkrafttreten

Diese Änderung der Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek Memmingen tritt am 15. März 2025 in Kraft.

 


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