Memminger Stadtrecht MStR
Anhang I
2.20 Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek Memmingen 2.20
-Beschluss des III. Senats vom 27. Juni 1995,
zuletzt geändert durch Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 10.03.2025
§ 1 Gliederung und Aufgabe
(1) Die Stadtbibliothek ist eine gemeinnützige, öffentliche, nicht auf Gewinnerzielung orientierte
Kultureinrichtung der Stadt auf privatrechtlicher Grundlage.
(2) Sie besteht aus der historisch-wissenschaftlichen Bibliothek und der Jugend- und
Erwachsenenbibliothek mit ihren Zweigstellen.
(3) Sie erfüllt gleichzeitig die Aufgaben einer zentralen Schulbibliothek für die Grund- und
Hauptschulen Memmingens.
§ 2 Arten und Zeit der Benutzung
(1) Die Stadtbibliothek ermöglicht im Rahmen dieser Benutzungsordnung die Entleihung von
Medien (Bücher und Zeitschriften, Bild- und Tonträger) bzw. ihre Benutzung im Lesesaal.
(2) Die Öffnungs- und Ausleihzeiten werden gesondert festgesetzt und bekanntgemacht.
(3) Medien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek vorhanden sind, können über den
auswärtigen Leihverkehr beschafft werden.
§ 3 Benutzerkreis
(1) Die Benutzung der Stadtbibliothek einschließlich ihrer Einrichtungen ist jedermann
gestattet.
(2) Die Leitung der Stadtbibliothek kann für die Benutzung der einzelnen Einrichtungen der
Stadtbibliothek im Einzelfall Bestimmungen treffen.
(3) Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres können Kinder und Jugendliche von der
Benutzung der Erwachsenenbibliothek nach der Entscheidung der Bibliotheksleitung
ausgeschlossen werden.
§ 4 Anmeldung
(1) Wer die Stadtbibliothek benutzen will, meldet sich persönlich unter Vorlage seines gültigen
Personalausweises oder einer anderen Legitimation an. Er erkennt mit seiner
eigenhändigen Unterschrift auf dem maschinenlesbaren Ausweis die Benutzungsordnung
der Stadtbibliothek an, die er bei der Anmeldung ausgehändigt erhält.
(2) Jugendliche unter 16 Jahren müssen ihre Anmeldung von den Eltern oder einer
erziehungsberechtigten Person unterschreiben lassen, die damit selbstschuldnerisch für die
Erfüllung der Verpflichtungen haften.
(3) Nach ordnungsgemäßer Anmeldung erhält jeder Benutzer einen Benutzerausweis, der
nicht übertragbar ist. Der Verlust des Benutzerausweises ist unverzüglich anzuzeigen, da
nur so ein Mißbrauch verhindert werden kann. Wohnungs- und Namensänderungen sind
der Stadtbibliothek mitzuteilen.
(4) Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn die Benutzung nicht mehr beabsichtigt ist
oder die Stadtbibliothek dies verlangt.
§ 5 Leihfrist und Rückgabe der Medien
(1) Die Leihfrist beträgt bei Büchern 4 Wochen, bei Zeitschriften sowie Bild- und Tonträger 14
Tage.
(2) Sie kann auf Antrag um 4 Wochen bzw. 14 Tage verlängert werden, sofern keine
anderweitige Vorbestellung vorliegt. Die vorzeitige Rückgabe ist jederzeit möglich.
(3) Auf Verlangen kann die Verlängerung davon abhängig gemacht werden, dass die
entliehenen Medien vorgezeigt werden. In begründeten Fällen kann die Leihfrist verkürzt
werden.
(4) Entliehene Medien sind nach Ablauf der Leihfrist unverzüglich zurückzugeben. Geschieht
dies nicht, wird bis zu zweimal schriftlich gemahnt. Bleibt dies erfolglos, wird der Rechtsweg
beschritten. Die Mahnungen sind gebührenpflichtig.
§ 6 Beschränkung der Ausleihe
(1) Die Leitung der Stadtbibliothek kann aus besonderen Gründen die Ausleihe von Medien auf
die Benutzung im Lesesaal beschränken.
(2) Die Anzahl der Medien, die an einen Benutzer ausgeliehen werden, kann beschränkt
werden.
§ 7 Vorbestellungen
Die Stadtbibliothek kann Vorbestellungen auf Medien entgegennehmen. Der Besteller wird
benachrichtigt, sobald das gewünschte Medium zur Verfügung steht; es wird 10 Tage zur
Abholung bereitgehalten.
§ 8 Allgemeine Benutzungsbedingungen
(1) Der Benutzer ist im Interesse der Allgemeinheit verpflichtet, die entliehenen Medien
pfleglich zu behandeln und vor Verschmutzung und Beschädigung zu bewahren.
Beschädigungen sind insbesondere das Umbiegen und Anfeuchten der Ecken, Korrigieren
des Buchtextes, Einschreiben von Bemerkungen, Löschen von Bild- und Tonträgern usw.
(2) Verlust und Beschädigung von Medien durch den Benutzer sind unverzüglich zu melden.
Bereits zum Zeitpunkt der Übernahme bestehende Beschädigungen sind unverzüglich
anzuzeigen.
(3) Der Benutzer hat für von ihm beschädigte oder ihm abhanden gekommene Medien vollen
Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts zu leisten.
(4) Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist nicht gestattet.
(5) Der Benutzer hat Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter an den ausgeliehenen oder
bereitgestellten Medien zu beachten.
(6) Der Benutzer hat entliehene Bild- und Tonträger vor der Rückgabe zurückzuspulen.
(7) Die Stadtbibliothek haftet nicht für Schäden, die auf eine unerkannte Infizierung von
Bibliothekssoftware durch Computer-Viren zurückzuführen sind.
(8) Taschen, Mappen und andere Behältnisse sowie Schirme sind in den dafür vorgesehenen
Garderobekästen abzulegen. Für die Garderobe übernimmt die Bibliothek keine Haftung.
(9) In den Bibliotheksräumen sind laute Unterhaltungen, Rauchen, Essen, Trinken,
Durchführung von Sammlungen und Werbungen sowie der Vertrieb von Handelswaren und
das Mitführen von Tieren untersagt.
(10) Den Anordnungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.
§ 9 Ausschluss
(1) Benutzer, in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit auftritt, dürfen die
Stadtbibliothek während dieser Zeit der Ansteckungsgefahr nicht betreten.
(2) Benutzer, die gegen diese Benutzungsordnung verstoßen oder sich ungebührlich
benehmen, können auf Anordnung der Bibliotheksleitung zeitweise, in schweren Fällen
auch dauernd von der Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden.
§ 10 Gebühren und Auslagen
(1) Für die Benutzung der Stadtbibliothek werden Gebühren nach Maßgabe folgender
Bestimmungen erhoben:
a) 1Für die Ausleihe
1. Jahreskarte 20,00 EUR,
2. einmalige Ausleihe je Medium 1,00 EUR.
2Jugendliche unter 18 Jahren, Schüler, Auszubildenden, Studenten sind
von der Entrichtung der Ausleihentgelte befreit.
b) Für die Fernleihe (§ 2 Abs. 3)
je Bestellung 2,00 EUR.
c) Für das Ausstellen
1. eines Leserausweises 1,00 EUR,
2. eines Ersatzausweises 3,00 EUR.
(2) Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe von Medien werden folgende Entgelte erhoben:
a) für die erste Mahnung 2,00 EUR,
b) für die zweite Mahnung 10,00 EUR,
c) für die Abholung 20,00 EUR
(3) Die Fälligkeit tritt ein
a) bei Entgelten nach Absatz 1 Buchstabe a) Satz 1 Nr. 1 mit Beginn des Benutzungsver-
hältnisses,
b) bei Entgelten nach Absatz 1 Buchstabe a) Satz 1 Nr. 2 mit der Ausleihe,
c) bei Entgelten nach Absatz 1 Buchstabe b) mit der Bestellung,
d) bei Entgelten nach Absatz 1 Buchstabe c) mit der Aushändigung des Ausweises,
e) bei Mahnungen mit deren Bekanntgabe und bei der Abholung mit der Aufsuchung des
Benutzers.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Änderung der Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek Memmingen tritt am 15. März 2025 in Kraft.